Theater Immenried e.V. Satzung downloaden [PDF | 90 kb]
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
- Der Name des Vereins lautet: Theater Immenried e. V.
- Der Sitz des Vereins ist Immenried.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 88239 Wangen einzutragen.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung von Kultur- und Gemeindeleben und der Jugend.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb eines Amateurtheaters. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, müssen die Gründe dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden.
- Natürlichen Personen, die sich um den Verein hervorragend verdient gemacht haben, kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft antragen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
1.1. durch Austritt;
1.2. durch Ausschluß;
1.3. durch den Tod. - Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein aus der Mitgliedschaft bleiben unberührt.
- Ist die Kündigung nicht bis zum 31.12. des Geschäftsjahres bei dem Verein schriftlich eingegangen, so sind die Mitgliedsbeiträge auch noch für das folgende Geschäftsjahr zu entrichten.
- Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausschließen. Es ist in der Regel auszuschließen, wenn es mindestens mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
§ 7 Organe
- Organe des Vereins sind
1.1. die Mitgliederversammlung;
1.2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zusammen.
- Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz, Satzung oder Beschluß von der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen sind. Insbesondere ist sie für die Entlastung des Vorstands und die Wahl zweier Kassenprüfer zuständig.
§ 9 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
- Die Einladung muß schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen - unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt an dem Tag als zugegangen, der auf die Absendung an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse folgt.
- Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 10) müssen mit Begründung beim Vorstand spätestens 7 Tage vorher eingegangen sein. Über verspätet eingegangene Anträge darf nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beraten und beschlossen werden.
- Abstimmungen sind öffentlich, wenn dem nicht widersprochen wird. Vor der Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer ist ein Wahlleiter zu bestimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in Form eines Beschlussprotokolls mit sinngemäßer Wiedergabe aller Beschlüsse aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit denselben Befugnissen wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einberufung gilt § 9 Abs. (2) und (3) sinngemäß.
- Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden;
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
3. dem Kassier;
4. dem Schriftführer;
5. dem Beirat. - Der Beirat setzt sich aus bis zu sechs Mitgliedern zusammen. In dem Beirat sollten vertreten sein,
- der Spielleiter;
- ein Spielervertreter;
- der Verantwortliche für den Bühnenbau;
- der Verantwortliche für die Bewirtung;
- ein Jugendvertreter.
§ 12 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand einen Nachfolger, der der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Scheidet der Vorsitzende aus, wird durch die nächste Mitgliederversammlung ein neuer Vorsitzender gewählt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt im jährlichen Wechsel. In Jahren mit ungerader Endung werden der Vorsitzende und der Kassier gewählt. In Jahren mit gerader Endung werden der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Beirat gewählt.
Wir ein Vorstandsmitglied gem. Absatz (2) vorzeitig gewählt bzw. bestätigt, dauert die Amtszeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl.
§ 13 Vertretungsbefugnis
- Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassier vertreten.
- Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 14 Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Satzungsänderungen und Zweckänderungen müssen in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Wird bei der ersten Mitgliederversammlung die erforderliche Mehrheit für die Auflösung nicht erreicht, so kann der Vorstand binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, bei welcher eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung ausreicht.
§ 16 Vereinsvermögen
- Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Musikverein Immenried e.V., der es zu Zwecken der kulturellen Förderung zu verwenden hat.
Ende der Satzung